,,,ja den würde so mancher ab und zu schließen, nur immer nach dem Gesetzt ist langweilig.
Was meint Alfred ?
Du sollst das Nummernschild nicht zeigen ,
oder er Fahrer darf mit seinem Gefährt nicht auf die Wiens'n.
Beim letzteren gibt es Erlaubnisse für Lieferanten und Mitarbeiter der Festwiese. Die Erlaubnis hängt schon vorne am Lenkrad, denke ich mal.
Hier was zum Kennzeichen:
§ 888
Nicht vertretbare Handlungen
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
i.67 29/09/2015 15:21
Der Teufel guckt wirklich ganz grauselig!Mit dem würde ich gar nichts eingehen.
CODY EIGEN 29/09/2015 15:09
Den lüsternen Blick habe ich auch schon gesehen...!!!!Und ich war noch nie auf der Wiesn..;-))
Heide G. 29/09/2015 15:09
der Teufel zwinkert dem ganz schön zu -nenirak 29/09/2015 14:42
Evelin , das war einen Tag bevor die Wiesn anging , da fuhren Autos Lastwägen und so Mopeds , da gings zu wie am StachusEvelin Ellenrieder 29/09/2015 14:36
,,,ja den würde so mancher ab und zu schließen, nur immer nach dem Gesetzt ist langweilig.Was meint Alfred ?
Du sollst das Nummernschild nicht zeigen ,
oder er Fahrer darf mit seinem Gefährt nicht auf die Wiens'n.
Beim letzteren gibt es Erlaubnisse für Lieferanten und Mitarbeiter der Festwiese. Die Erlaubnis hängt schon vorne am Lenkrad, denke ich mal.
Servus,
Evelin
Mira Culix 29/09/2015 13:54
Ja, und nachher sieht man so aus:nenirak 29/09/2015 13:29
nööAlfred Schultz 29/09/2015 13:27
Hier was zum Kennzeichen:§ 888
Nicht vertretbare Handlungen
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
Alles klar? - Freddy
Inge S. K. 29/09/2015 13:22
Die zwei wollen sich wohl unbedingt kennen lernen wie es aussieht.