Gülle-Wagen
wird zur Zeit (Februar) nicht benötigt.
Laut Düngeverordnung bestehen Ausbringverbote grundsätzlich bei überschwemmten, wassergesättigten, tiefgefrorenen und schneebedeckten Böden sowie in der winterlichen Kernsperrzeit (1. bzw. 15. November bis 31. Januar). In dieser Zeit wird die anfallende Gülle zwischengelagert.
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