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StVo §16 Warnzeichen

StVo §16 Warnzeichen

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Tobias Herbst


Free Account, dem Graben davor ...

StVo §16 Warnzeichen

Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
wer sich oder andere gefährdet sieht.

Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

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