Art. 17 (1)
Artikel 17 Allg. Erklärung der Menschenrechte
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
Art. 17 (1)
Artikel 17 Allg. Erklärung der Menschenrechte
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
Sebastian Harnau 08/04/2002 16:58
Krasser Gegensatz, der sehr gut umgesetzt ist.Gruß, Sebastian.