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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949
(ursprüngliche Fassung, die im Bundesgesetzblatt 1949 Nr. 1 veröffentlicht)
Art. 23. (Geltungsbereich des Grundgesetzes)Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
====================================
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949
Durch Art. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde der (ursprüngliche) Artikel:
Art. 23. (Geltungsbereich des Grundgesetzes) Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Artikel 23 (Geltungsbereich des Grundgesetzes) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 aufgehoben.
Die am 3. Oktober 1990 geltende Fassung „Wiedervereinigung“
Art. 23. (aufgehoben)
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 eingefügt:
Art. 23. (Verwirklichung der Europäischen Union; Beteiligung des Bundesrates, der Bundesregierung) (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7)
================================
Verfassung des deutschen Reiches Reiches (die einzige vom Volk gewählte deutsche Verfassung)
vom 28. März 1849
§ 87. Geltungsbereich (……………………..)
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes
§ 130. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet seyn. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.
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Renate Lutz-Züfle 11/05/2016 7:41
https://www.youtube.com/watch?v=cUSazICuBiM&nohtml5=FalseUnterwerfung der Völker durch die Europäische Union
Renate Lutz-Züfle 23/02/2016 12:07
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949
(ursprüngliche Fassung, die im Bundesgesetzblatt 1949 Nr. 1 veröffentlicht)
Art. 23. (Geltungsbereich des Grundgesetzes)Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949
Durch Art. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde der (ursprüngliche) Artikel:
Art. 23. (Geltungsbereich des Grundgesetzes) Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
Artikel 23 (Geltungsbereich des Grundgesetzes) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 aufgehoben.
Die am 3. Oktober 1990 geltende Fassung „Wiedervereinigung“
Art. 23. (aufgehoben)
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 eingefügt:
Art. 23. (Verwirklichung der Europäischen Union; Beteiligung des Bundesrates, der Bundesregierung) (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7)
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Verfassung des deutschen Reiches Reiches (die einzige vom Volk gewählte deutsche Verfassung)
vom 28. März 1849
§ 87. Geltungsbereich (……………………..)
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes
§ 130. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet seyn. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.
§ 130 bis § 189
http://www.verfassungen.de/de/de06-66/verfassung48-i.htm