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noerk


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Comentarios 6

  • Peter Go. 03/11/2009 22:04

    danke für die info !!
  • noerk 01/11/2009 13:17

    Die Frage geistert durch diverse Foren:

    Hier wäre es nicht nötig gewesen.

    Kommt auf den Kontext und die Zuordbarkeit an:

    Landgericht Kassel
    Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07 - Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet

    Leitsatz:

    1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

    2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.


    Laut
    Unabhängiges Landeszentrum
    für Datenschutz Schleswig-Holstein
    werden Kennzeichen aber auch als personenbezogene Daten angesehen:

    "Abbildungen von Sachen dürfen auch ohne die Zustimmung ihres Eigentümers veröffentlicht werden. Allerdings ist das nur zulässig, wenn der Gegenstand nicht auf eine Person beziehbar ist. So wird man z.B. bei der Abbildung eines Autos das Kennzeichen unkenntlich machen und auch nicht dazuschreiben, wem es gehört. "

    Anderseits:
    Veröffentlicht in Photopresse 1-2007, S. 22

    http://www.fotorecht.de/publikationen/cadillac-pp.html

    Datenschutz und Kennzeichen

    Eine weitere Frage ist, ob man als Fotograf das Kennzeichen von Fahrzeugen, die man fotografiert hat, unkenntlich machen muss – vergleichbar den bekannten schwarzen Augenbalken. Man findet einige Aufnahmen, bei denen durch Ausradieren in Photoshop das Kennzeichen teilweise entfernt wurde. Die Anforderung, eine Person unkenntlich zu machen, ergibt sich aus deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht, speziell deren Recht am eigenen Bild. Vergleichbares gibt es bei Autos aber nicht. Einen rechtlichen Ansatzpunkt sollte man aber bedenken: das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Datenschutzrechts. So ist es grundsätzlich unzulässig, Fotos von Häusern (insb. Promi-Villen) samt Name der Bewohner, Anschrift und Wegbeschreibung zu veröffentlichen. Das Kennzeichen ist aber für den normalen Betrachter kein personenbezogenes Datum, sondern ein Pseudonym, da er regelmäßig keine Möglichkeit hat, das Kennzeichen einer Person zuzuordnen. Damit macht auch die Abbildung des Kennzeichens eine Autoaufnahme nicht lizenzpflichtig.

    Gibt es ein Recht am Bild eigener Sachen?

    Wenn das Eigentum auf der Straße steht, ist der Zugang nicht beschränkt und das Hausrecht kann nicht als Druckmittel zum Abschluss von Vereinbarungen zur Lizenzzahlung eingesetzt werden. Ein allgemeines Recht am Bild der eigenen Sachen gibt es nicht. Wer also nicht will, dass sein Eigentum fotografiert wird, muss es dem Blick der Öffentlichkeit entziehen. Wer nicht will, dass sein Auto auf der Straße fotografiert wird, darf es dort nicht abstellen, sondern muss es in einer Garage unterstellen. Fotografen können also weiterhin ohne Angst vor Lizenzforderungen Autos auf öffentlichen Straßen fotografieren

  • Peter Go. 01/11/2009 10:45

    gibt es eine rechtliche notwendigkeit, kennzeichen von fahrzeugen unkenntlich zu machen ?
  • hbs 17/10/2009 18:20

    Ausgesprochen schöne Farbendialoge, zudem ein feines Linienspiel Holz/Autotür ..
    Das Licht auf der Figurengruppe hat was Bizarres.
    Sehr feinst, das.
  • don dete kuczerek 17/10/2009 17:06

    Wieso, Rettungsring hat der Pullovianer doch auch - wenn auch nur nen kleinen!

    Architektonisch durfte da echt mal jeder so, wie es ihm gerade in den Kram passte... aber interessant isses!

    d_k
  • wico 17/10/2009 16:17

    Schattenkrieger unter sich